Nautische Berechtigungsscheine
Bootsführerlehrgang See
Grundlagenausbildung für Bootsführer auf See
Ausbildung
Schiffsführer die mit ihrem Wasserfahrzeug Seeschifffahrtsstraßen, so wie die drei Seemeilen Zone befahren wollen benötigen hierzu den amtlichen Sportbootführerschein See.
Anforderungen
- Mindestalter 16 Jahre
- Ärztliches Attest nach Vorlage
- Passbild
- Kopie des KFZ Führerscheins
- ggf. schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten
Ziel
Amtlicher Sportbootführerschein See
(Weltweit gültig)
Verwendung
Amtlicher Führerschein zum führen von Motor und Segelfahrzeugen auf den Seeschifffahrtsstraßen.
Vorgeschrieben für Fahrzeuge unter Motor mit mehr als 11,03 kW (15PS).
Sportküstenschifferschein - SKS
Ausbildung für nicht kommerzielle Skipper auf See
Ausbildung
Schiffsführer die sicher eine gecharterte Segelyacht / Motoryacht (10 Meter und größer) auf internationalen Seeschifffahrtsstraßen führen wollen.
(Wird von vielen Vercharterern verlangt)
Anforderungen
- Mindestalter 16 Jahre
- Sportbootführerschein – See
- Passbild
- ggf. schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten
Ziel
Amtlicher Sportküstenschifferschein
(Weltweit gültig)
Verwendung
Amtlich empfohlener Führerschein zum führen von Yachten mit Motor und unter Segeln in Küstengewässern.
(alle Meere bis 12 sm Abstand von der Festlandküste).Vorgeschrieben zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den Küstengewässern.
Sprechfunklehrgang für den Seeschifffahrtsfunk
Ausbildung
Der Teilnehmer ist in der Funktion als Schiffsführer, Decksmannschaft oder Navigator befähigt am internationalen UKW-Seefunkdienst teilzunehmen.
Anforderungen
- Mindestalter 18 Jahre
- Kopie des Personalausweises
- Passbild
Ziel
- Short Range
- Certificate
- Grundlagen des GMDSS
- Komponenten des GMDSS
Verwendung
Amtliche Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Seefunkstelle des terrestrischen Seefunkdienstes.
International und unbefristet gültig.
Sach- und Fachkunde Nachweis Seenotsignalmittel (SKN)
nach § 7 Abs. 1 WaffG und § 1 Abs.3 Nr.2 i v. m. Satz 2 der 1. SprengV.
Ausbildung
Der Teilnehmer wird im Umgang mit der Signalpistole in Theorie und Praxis nach §7 Abs. 1 Waffengesetz für Seenot-Signalwaffen und §1 Abs. 3 Nr. 2 i v.m. Satz 2 der 1. SprengV für Seenotsignalmittel geschult.
Der Inhaber des SKN kann eine Waffenbesitzkarte beantragen so wie sämtliche Pyrotechnische Seenotsignalmittel im Seenotfall richtig einsetzen. Des weiteren wird der SKN zum Erwerb von Pyrotechnischen Seenotsignalmitteln der Klasse T2 benötigt.
Anforderungen
- Mindestalter 18 Jahre
Ziel
- § 1 Abs.3 Nr. 2 i v.m. Satz 2 der 1. SprengV
- § 7 Abs. 1 Waffen-Gesetz
- Rechtliche Grundlagen
- Arten von Seenotsignalen
- Handhabung von Seenotsignalen
- Einsatzmöglichkeiten von Seenotsignalen