Nautische Berechtigungsscheine

Bootsführerlehrgang See

Grundlagenausbildung für Bootsführer auf See

Ausbildung

Schiffsführer die mit ihrem Wasserfahrzeug Seeschifffahrtsstraßen, so wie die drei Seemeilen Zone befahren wollen benötigen hierzu den amtlichen Sportbootführerschein See.

Anforderungen

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Ärztliches Attest nach Vorlage
  • Passbild
  • Kopie des KFZ Führerscheins
  • ggf. schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten

Ziel

Amtlicher Sportbootführerschein See
(Weltweit gültig)

Verwendung

Amtlicher Führerschein zum führen von Motor und Segelfahrzeugen auf den Seeschifffahrtsstraßen.
Vorgeschrieben für Fahrzeuge unter Motor mit mehr als 11,03 kW (15PS).

Sportküstenschifferschein - SKS

Ausbildung für nicht kommerzielle Skipper auf See

Ausbildung

Schiffsführer die sicher eine gecharterte Segelyacht / Motoryacht (10 Meter und größer) auf internationalen Seeschifffahrtsstraßen führen wollen.
(Wird von vielen Vercharterern verlangt)

Anforderungen

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Sportbootführerschein – See
  • Passbild
  • ggf. schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten

Ziel

Amtlicher Sportküstenschifferschein
(Weltweit gültig)

Verwendung

Amtlich empfohlener Führerschein zum führen von Yachten mit Motor und unter Segeln in Küstengewässern.

(alle Meere bis 12 sm Abstand von der Festlandküste).Vorgeschrieben zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den  Küstengewässern.

Sprechfunklehrgang für den Seeschifffahrtsfunk

Ausbildung

Der Teilnehmer ist in der Funktion als Schiffsführer, Decksmannschaft  oder Navigator befähigt am internationalen UKW-Seefunkdienst teilzunehmen.

Anforderungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Kopie des Personalausweises
  • Passbild

Ziel

  • Short Range
  • Certificate
  • Grundlagen des GMDSS
  • Komponenten des GMDSS

Verwendung

Amtliche Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Seefunkstelle des terrestrischen Seefunkdienstes.

International und unbefristet gültig.

Sach- und Fachkunde Nachweis Seenotsignalmittel (SKN)

nach § 7 Abs. 1 WaffG und § 1 Abs.3 Nr.2 i v. m. Satz 2 der 1. SprengV.

Ausbildung

Der Teilnehmer wird im Umgang mit der Signalpistole in Theorie und Praxis nach §7 Abs. 1 Waffengesetz für Seenot-Signalwaffen und §1 Abs. 3 Nr. 2 i v.m. Satz 2 der 1. SprengV für Seenotsignalmittel geschult.

Der Inhaber des SKN kann eine Waffenbesitzkarte beantragen so wie sämtliche Pyrotechnische Seenotsignalmittel im Seenotfall richtig einsetzen. Des weiteren wird der SKN zum Erwerb von Pyrotechnischen Seenotsignalmitteln der Klasse T2 benötigt.

Anforderungen

  • Mindestalter 18 Jahre

Ziel

  • § 1 Abs.3 Nr. 2 i v.m. Satz 2 der 1. SprengV
  • § 7 Abs. 1 Waffen-Gesetz
  • Rechtliche Grundlagen
  • Arten von Seenotsignalen
  • Handhabung von Seenotsignalen
  • Einsatzmöglichkeiten von Seenotsignalen