Ausnahmegenehmigung nBOS/BOS zur Nutzung von Handfunkgeräten in der Binnenschifffahrt und die Verpflichtung diesen dauerhaft an Bord mitzuführen
Ein BOS-Fahrzeug das mit einer Ausnahmegenehmigung des Amtes für Binnen-Verkehrstechnik (ABVT), durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) eineNummernzuteilungsurkun de für den Einsatz einer tragbaren Sprechfunkanlage erhalten hat, welche zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt,
ist somit formell eine Schiffsfunkstelle im Sinne des § 4.05 der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
In der Nummernzuteilungsurkunde sind die Art und Anzahl der am Bord befindlich und auf das Fahrzeug angemeldeten Sprechfunkgeräte aufgeführt.
Jedwede Veränderung ist der BNetzA anzuzeigen, wie z.B. bei techn. Änderungen an der Funkanlage oder deren Austausch.